Satzung des Schützenvereins Feldmark 05 e.V. Ahaus
Der unter dem Namen Schützenverein Feldmark 05 e.V. Ahaus bestehende Verein, der seinen Sitz in Ahaus hat, beschließt mit dem heutigen Tage folgende neue Satzung:
§1 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist es, die in der Stadt Ahaus weit verzweigten Mitglieder näher bekannt zu machen und die Geselligkeit zu pflegen.
§2 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Einwohner der Stadt Ahaus werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bleibt die Mitgliedschaft beitragsfrei. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich durch eine Anmeldung an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist schriftlich oder mündlich an den Vorstand zu richten. Eine besondere Kündigungsfrist besteht nicht; eine rückwirkende Kündigung ist jedoch nicht möglich; der anteilige Jahresbeitrag ist zu entrichten.
§3 Ausschluss aus dem Verein
Ein Mitglied kann mit Stimmenmehrheit im Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn dieses sich vereinsschädigend verhalten hat. Mitglieder, die auf wiederholtes Ersuchen ihren Beitrag nicht entrichten, verlieren ihre Mitgliedschaft.
§4 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge bedarfsgerecht erhoben. Die Höhe der Beiträge wird durch die Generalversammlung festgelegt .
Mitglieder ab dem 80. Lebensjahr sind von der Beitragszahlung befreit.
§5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Generalversammlung
§6 Vorstand
Der Zweck des Vereins ist es, die in der Stadt Ahaus weit verzweigten Mitglieder näher bekannt zu machen und die Geselligkeit zu pflegen.
§7 Ehrenvorstand
Mitglieder des Vereins - auch Beisitzer - die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können in den Ehrenvorstand berufen werden. Hierüber beschließt die Generalversammlung.
Die Mitglieder des Ehrenvorstandes sind zu allen Sitzungen des Vorstandes einzuladen, sie haben nur beratende Stimmen.
§7 Wahlen
Die Wahlperiode dauert 4 Jahre. Es wird jeweils im Wechsel die Hälfte des Vorstandes neu gewählt und zwar:
1. Vorsitzender, 2. Schriftführer, 2. Kassierer und die Hälfte der Beisitzer bzw.
2. Vorsitzender, 1. Schriftführer, 1. Kassierer und die Hälfte der Beisitzer.
Die Wahl erfolgt durch Handzeichen und zwar nach Stimmenmehrheit. Sind mehr Bewerber oder Vorschläge als zu Wählende da, erfolgt eine geheime Wahl. Dasselbe gilt für Mitglieder des Offizierscorps.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so kann für den Rest der Wahlperiode vom Vorstand ein Ersatzmann bestimmt werden.
§9 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein in allen rechtlichen Angelegenheiten nach außen hin. Im Verhältnis zum Gesamtvorstand und zur Generalversammlung ist der geschäftsführende Vorstand an deren Weisungen gebunden.
Der Vorsitzende leitet die Geschäfte, führt den Vorsitz und beruft die Versammlungen ein. Im Falle seiner Verhinderung wird der Verein durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 50 v.H. der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Die Verhandlungen des Vorstandes sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
§10 Generalversammlung
Die Einladung zur Generalversammlung und zu den außerordentlichen Versammlungen erfolgt durch die Tageszeitung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Alle anwesenden Mitglieder sind stimmberechtigt.
Anträge für die Versammlung sind spätestens eine Woche zuvor schriftlich an den 1. Vorsitzenden oder 1. Schriftführer zu richten.
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§11 Kassierer
Der Kassierer führt die Kasse des Vereins. Er hat genau Buch zu führen und auf Verlangen dem Vorstand die Rechnungsbücher und Belege vorzulegen.
Der Kassierer ist verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben der Generalversammlung vorzutragen.
Zwei Kassenprüfer prüfen jährlich die Kassenbelege und legen das Ergebnis der Generalversammlung vor.
Die Kassenprüfer sind alle zwei Jahre im Wechsel neu zu wählen.
§12 Schriftführer
Der Schriftführer besorgt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins. Er führt das Mitgliederverzeichnis und das Protokollbuch über die Verhandlungen des Vorstandes und der Generalversammlung.
§13 Schützenfest
Die Schützenfeste sowie die Sommerfeste finden immer am Fronleichnamswochenende statt.
Sollten Terminverschiebungen zwingend notwendig sein, werden neue Termine rechtzeitig bekannt gegeben.
Zum Königsschießen sind nur die aktiven Mitglieder berechtigt, die mindestens 2 Jahre Mitglied des Vereins sind und das 20. Lebensjahr vollendet haben. Die Königin ist vorher dem Vorstand zu benennen; ob eine Abholung zum Schützenzelt zumutbar ist, entscheidet der Vorstand.
§14 Satzungsänderungen
Die Änderung der Satzung wird in der Generalversammlung bei einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
§15 Vereinsauflösung
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens 50 v.H. der Mitglieder unterzeichnet sein.
Der Antrag gilt als angenommen, wenn ¾ der anwesenden Vereinsmitglieder bei einer Generalversammlung dafür stimmen. Die Abstimmung erfolgt geheim.
Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen kann einer Person nicht zugewendet werden.
Ahaus, im April 2022
Uwe Fellrath (Vorsitzender) | Michael Gesing (Schriftführer) | Guido Stegemann (Kassierer) |
Stefan Reinke ( 2. Vorsitzender) | Stefan Harking (2. Schriftführer) | Thomas Kleinsmann (2. Kassierer) |